Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Emschergenossenschaftsgesetz
EmscherGG -§ 4 Genossenschaftsgebiet
Stand: 26.08.2026
Das Genossenschaftsgebiet umfaßt die oberirdischen Einzugsgebiete der Emscher, der Alten Emscher und der Kleinen Emscher. Die Grenzen des Genossenschaftsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte, die dem Kartenwerk des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung der Gewässer in Nordrhein-Westfalen" entspricht. Die Genossenschaft legt die Übersichtskarte am Sitz der Genossenschaftsverwaltung zur Einsichtnahme aus.